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1. Zahlungsbedingungen, Skonto

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit zwei Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Weitergehende Ansprüche unsererseits aufgrund des Zahlungsverzuges bleiben unberührt.

2. Preisänderungen

Verändert sich bis zum Liefertage ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne und/oder Energiekosten und/oder Kosten für Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

3. Eigentumsvorbehalt

a.)  Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

b.)    Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

c.)  Der Besteller ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten  uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einbeziehungsbefugnis Gebrauch, steht uns der Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

d.) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

e.)  Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

 

f.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen auf Anforderung des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

4. Gewährleistung

Es werden weder eine besondere Beschaffenheit, noch eine besondere Eignung der Ware zu speziellen Zwecken des Käufers zugesichert. Die Gewährleistung der Verkäuferin beschränkt sich auf die regulären gesetzlichen Ansprüche für die Eignung der Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

5. Verjährung

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren zum Jahresende. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort des Sitzes von HENRY Technologies GmbH, Stadtlengsfeld.

7. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der (Rück-)Verweisung auf ausländisches Recht in Falle einer Kollision mit ausländischem Recht.

8. Gerichtsstand 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche der Parteien gegeneinander aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Eisenach.


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