1. Zahlungsbedingungen, Skonto
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit zwei Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Weitergehende Ansprüche unsererseits aufgrund des Zahlungsverzuges bleiben unberührt.
2. Preisänderungen
Verändert
sich bis zum Liefertage ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne
und/oder Energiekosten und/oder Kosten für Vormaterial und/oder Hilfs- und
Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Eigentumsvorbehalt
a.) Die von uns
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b.) Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum
stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser
Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit
beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach
Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören,
weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen
verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe
des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware
als abgetreten.
c.) Der Besteller
ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, dies nicht zu
tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Macht der Besteller von der Einbeziehungsbefugnis Gebrauch, steht
uns der Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten
Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
d.) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für
uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
e.) Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände
zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
f.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen auf Anforderung des
Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 Prozent übersteigt.
4. Gewährleistung
Es werden weder eine besondere Beschaffenheit, noch eine
besondere Eignung der Ware zu speziellen Zwecken des Käufers zugesichert. Die
Gewährleistung der Verkäuferin beschränkt sich auf die regulären gesetzlichen
Ansprüche für die Eignung der Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
5. Verjährung
Die Gewährleistungsansprüche des
Käufers aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren
zum Jahresende. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware
an den Käufer.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort des Sitzes von HENRY Technologies GmbH, Stadtlengsfeld.
7. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter
Ausschluss der (Rück-)Verweisung auf ausländisches Recht in Falle einer
Kollision mit ausländischem Recht.
8. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Ansprüche der Parteien gegeneinander aus oder in Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Eisenach.




