Kunststoffteile aus Thüringen - Qualität aus Deutschland

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen - Verkaufsbedingungen

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1. Allgemeines - Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht¬lichen Sondervermögen.
Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der <HT> zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Angebote von <HT> sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich <HT> das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch <HT> wirksam. Die Auftragsbestätigung von <HT> ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch <HT>, dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen und Abreden mit Vertretern von <HT>. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Weg, wird <HT> den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Auftragsbestätigung verbunden werden. Kostenvoranschläge sind ohne Gewähr für die Richtigkeit und aufgrund Vereinbarung ebenso kostenpflichtig wie von dem Kunden angeforderte Vorarbeiten (Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen, Modellen usw.).

2. Lieferzeit
In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferzeit ist neu zu vereinbaren, wenn nach der Auftragsbestätigung Änderungswünsche des Kunden eingehen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager von <HT> verlassen hat oder wenn bei Versendungsmöglichkeit deren
Versandbereitschaft gemeldet ist. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von <HT>, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes. Die Lieferfrist verlängert sich auch bei einer bereits erfolgten Überschreitung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen usw.). Derartige Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Machen die oben aufgeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Kunde über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (Transport-, Lagerkosten usw.) zu vergüten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

3. Preise und Zahlung
3.1. Preise

Die Preise gelten in EURO ab Werk oder Lager <HT> ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei Herstellungs- bzw. Lieferfristen von mehr als 4 Monaten behält sich <HT> vor, die zwischenzeitlich eingetretenen Lohnsteigerungen, Steigerungen der Lohnnebenkosten, gestiegenen Materialpreise, erhöhte Frachten, erhöhte Kosten für Drittleistungen usw. dem Kunden weiter zu berechnen.

3.2. Zahlungshinweise
Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung bar und ohne Abzug frei Zahlstelle <HT> zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob die Ware bereits eingegangen ist, ob sie mangelhaft ist oder ob die technischen Begleitunterlagen vollständig sind. Bei Zielüberschreitung berechnet <HT> Verzugszinsen mit 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisbaren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Gegen Forderungen von <HT> darf der Kunde nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen <HT> ferner, für bereits fällige Forderungen Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften usw. zu fordern. Weiterhin ist <HT> berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
aufzuführen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist <HT> berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

4. Gefahrenübergang, Versand, Fracht
<HT> versendet auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Versendet <HT> aufgrund besonderer Vereinbarungen frachtfrei, so ist das Abladen Sache des Kunden. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die <HT> nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen findet der Gefahrenübergang, wie oben geschildert, statt.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen <HT> und dem Kunden Eigentum von <HT>. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei <HT>. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte von <HT> bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern (Forderungsabtretung, Bankbürgschaft usw.). Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an <HT> ab; <HT> nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung des Einziehungsrechtes von <HT> ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen <HT> gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von <HT> hat der Kunde <HT> die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus an <HT> abgetretenen Forderungen hat der Kunde <HT> unverzüglich und unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. <HT> verpflichtet sich, die Sicherheiten, die <HT> nach vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach Wahl von <HT> auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. Gewährleistung
6.1. Nachbesserung, Neuherstellung

<HT> leistet für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von <HT> Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

6.2. Minderung, Rücktritt

Der Kunde kann eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 6.4 bzw. an dessen Stelle tretenden Aufwendungsersatz statt der Leistung wegen eines Mangels erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist verlangen. Die Fristsetzung muss mit der Erklärung verbunden sein, dass er nach Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels ablehne, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Wenn die Erfüllung von <HT> ernsthaft und endgültig verweigert wird, <HT> die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern kann, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie für <HT> unzumutbar ist, so kann der Kunde nach seiner Wahl statt der Leistung nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gern. Ziffer 6.4. verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde ist auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern <HT> die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

6.3. Verjährung
Rechte des Kunden wegen Mängel, die nicht ein Bauwerk betreffen bzw. ein Werk, das in der Einbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren nach einem Jahr ab Abnahme. Die kurze Verjährung gilt nicht, soweit <HT> grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle <HT> zurechenbarer Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung von <HT> nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Kunden unberührt. Zahlungsansprüche von <HT> verjähren nach 5 Jahren ab deren Entstehung.

6.4. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von <HT> auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von <HT>. Gegenüber Unternehmen haftet <HT> nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei <HT> zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

7. Allgemeine Bestimmungen
7.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von <HT>.
7.2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
7.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliche Auswirkung der der unwirksamen möglichst nahe kommt.
7.4. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Gericht, welches für Stadtlengsfeld zuständig ist, vereinbart. Nach Wahl von <HT> gilt als Gerichtsstand auch der Sitz des Kunden.


Stand: 31.08.2014

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