Kunststoffteile aus Thüringen - Qualität aus Deutschland

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Für alle Bestellungen für Henry Technologies GmbH -im folgenden <HT> genannt - gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen oder Zahlungen bedeuten keine Anerkennung solcher Bedingungen.
1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
1.3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden. Mündliche und telefonische Abreden bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Bestellungen und Aufträge können nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

2. Angebote
2.1. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat schriftlich zu erfolgen.
2.2. Hat der Lieferant Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.3. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für <HT>. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet.

3. Lieferung und Versand
3.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der <HT> zu den vereinbarten Terminen. Der Lieferant zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.
3.2. Der Lieferant hat die Versandvorschriften der <HT> und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der <HT>, genaue Bezeichnung der Ware, Einzelgewichte oder Dimensionen und sonstige Vermerke der Bestellung angegeben. Alle Kosten, die uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, hat der Lieferant zu erstatten. Verpackungsart und Rückgabetermin sind bei der Leihverpackung auf Versandpapieren und Rechnungen zu vermerken.
3.3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. Auf unseren Wunsch hat der Lieferant die Verpackungsmaterialien auf seine Kosten vom Erfüllungsort abzuholen und zu entsorgen.

4. Lieferfristen, Liefertermine
4.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
4.2. Die <HT> ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferant zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

5. Qualität und Abnahme
5.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.
5.2. Die <HT> behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Eine Überprüfung, technische Abnahme, amtliche Abnahme oder Ingebrauchnahme der Leistung ersetzt die Abnahme nicht. Im Beanstandungsfall kann der Lieferant mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Lieferant verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
5.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
5.4. Zu liefernde Produkte, Maschinen und Anlagen müssen insbesondere den produktspezifischen Normen zur Sicherheit und Funktion der bestellten Waren entsprechen. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – ein.
5.5. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der <HT> zugute. 6.2. Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Rechnungen müssen der Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung
entsprechen und sind uns nach erfolgter Lieferung unter Angabe von Bestellnummer und Bestelldatum in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnungen werden als Schlussrechnungen behandelt.
6.3. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Zusätzliche und/oder Mehrleistungen sind wir nur dann zu vergüten verpflichtet, wenn hierüber vor Ausführung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.
6.4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Rechnungen, die nicht die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthalten, sind wir zurückzuweisen berechtigt.
6.5. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
6.6. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt die <HT>, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
6.7. Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen betragen die Zahlungsbedingungen der <HT> ab Eingang der Rechnung 60 Tage netto oder 14 Tage mit 3% Skonto. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Hierbei sind die AGB des s Lieferanten nicht bindend.
6.8. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsbeleges an die Bank/Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich.

7. Aufrechnung und Abtretung
7.1. Der Lieferant ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus früheren oder anderen Rechtsgeschäften mit uns beruhen.
7.2. Der Lieferant darf über seine Forderungen gegenüber <HT> durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstigere Weise nur verfügen, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.

8. Gewährleistung
8.1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und dem neuesten Stand der Technik entspricht. Dies gilt auch dann, wenn <HT> die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem „Gesehen“- Vermerk o.ä. gekennzeichnet haben.
8.2. Der Lieferant stellt die <HT> von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 18 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.
8.4. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 8.3 ist gehemmt, wenn zwischen den Parteien über das Bestehen oder den Umfang von Gewährleistungsansprüchen verhandelt wird oder wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung ist beendet, wenn der Lieferant <HT> schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung <HT> zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme oder Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
8.5. Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach Wahl durch <HT> kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die <HT> - nach Rücksprache mit dem Lieferant - berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist <HT> berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Lieferanten nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferant die gesamte Lieferung zu überprüfen.
8.6. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so darf <HT> daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
8.7. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
8.8. Der Lieferant ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Lieferant durch die <HT> erfolgen.

9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrechte
9.1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und <HT> zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang ermächtigt ist. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
9.2. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die <HT> dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum von <HT>. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an <HT> zurückzugeben.

10. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die <HT> dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

11. Datenschutz
Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von <HT>. angegebene Bestimmungsort.
12.2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigenunberührt.
12.4. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Gericht, welches für Stadtlengsfeld zuständig ist, vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.


Stand: 31.08.2014

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